Tierquäler aus der Vulkaneifel scheitert vor Oberverwaltungsgericht mit Eilantrag gegen Widerruf seiner Betriebserlaubnis

Stall von verurteiltem Tierquäler aus der Vulkaneifel bleibt geschlossen

Szene
Symbolbild. Foto: toffi-images.de Symbolbild. Foto: toffi-images.de
Im Frühjahr 2025 war der Betreiber eines Westernstalls in der Vulkaneifel vom Landgericht Trier wegen Tierquälerei in zwei Fällen verurteilt worden. Er verlor daraufhin seine Betriebserlaubnis. Seither kämpft er darum, sie zumindest vorerst durch Eilrechtsschutz zurückzuerlangen, ist damit aber nun auch in zweiter Instanz gescheitert.

Der Stallbetreiber – laut Bundesvereinigung der Berufsreiter handelt es sich bei dem Betrieb um einen Westernstall – war von Seiten Dritter beim Veterinäramt wegen tierschutzwidriger Trainingsmethoden angezeigt worden und im Frühjahr 2025 wegen Tierquälerei in zwei Fällen verurteilt worden. Bei einem Pferd habe er „sehr grobe Zügelhilfen gegeben und aus Rohheit mit Gewalt die mit erheblichen Schmerzen einhergehende Hyperflexion des Pferdes ohne hinreichenden Grund erzwungen“. Ein zweites Pferd habe er mit „einer Gerte oder einem Lederzügel mehrfach wuchtig auf den Körper und auf den Kopf geschlagen“. Dass er den Pferden erhebliche Schmerzen zugefügt hat, sei dem Mann bewusst gewesen.


Aufgrund dieser Sachlage hatte der zuständige Landkreis Vulkaneifel die obligatorische tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebs entzogen. Die Begründung: Es fehle dem Mann an der dafür erforderlichen Zuverlässigkeit.


Eilrechtsschutzantrag


Bis in der Sache ein endgültiges Urteil nach womöglich jahrelangem Rechtsstreit ergeht, wollte der Mann seine Betriebserlaubnis zurück erhalten und stellte einen Eilrechtsschutzantrag. Doch dieser scheiterte bereits Ende September 2025 vor dem Verwaltungsgericht Trier. Daraufhin legte der Mann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ein, die das Gericht in Koblenz jedoch mit folgender Begründung zurückwies:


Der umfassende Erlaubniswiderruf sei nicht unverhältnismäßig. Soweit der Antragsteller der Ansicht sei, auch ein Teilwiderruf der Erlaubnis – der sich nur auf das Training mit Pferden und das Reiten der Pferde beziehe, nicht jedoch auf die Versorgung und Betreuung von Einstellerpferden – sei als mildere Maßnahme heranzuziehen, da ein vollständiger Widerruf nicht erforderlich sei, teile das Gericht diese Einschätzung nicht. Denn auch der Weiterbetrieb der Pferdebetreuung von Einstellerpferden setze aufgrund der tierschutzrechtlichen Erlaubnispflicht dieses Betriebs die Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus. An dieser fehle es jedoch für den gesamten Betrieb.


Die Annahme der den gesamten Pferdebetrieb umfassenden Unzuverlässigkeit gelte unabhängig davon, dass der Antragsteller die Missachtung des Wohls der Pferde bisher allein im Rahmen des Trainings gezeigt habe. Denn dieses Verhalten manifestiere, dass er – trotz entsprechender Verwarnungen im Vorfeld – nicht bereit gewesen sei, dem Wohl der Tiere vor seinem Trainingsziel Vorrang einzuräumen.


Eine weiterhin bestehende Uneinsichtigkeit zeige sich zudem in seinen Einlassungen im Rahmen des Strafverfahrens, wonach das ihm vorgeworfene Verhalten eine „geeignete, erforderliche und angemessene Trainingsmethode“ sei, der Mensch seine Autorität gegenüber dem Pferd klarstellen müsse und er seine früheren Taten zwar bedauere, jedoch ein bestimmtes Verhalten, z.B. das Steigen des Pferdes, entsprechend ausgetrieben werden müsse.


In diesen Einlassungen und dem gezeigten Verhalten sei die generelle Einstellung des Antragstellers erkennbar, seine eigenen „Methoden“ unter Missachtung der Tierschutzvorschiften über das Tierwohl zu stellen. Dabei sei auch im Bereich der Pferdehaltung – außerhalb des Trainings und Reitens – zu erwarten, dass es zu Situationen komme, in denen das Pferd nicht gehorche (Verbringen auf die Koppel, Herausführen aus der Box) und der Antragsteller erneut Zuwiderhandlungen begehe, um dem Pferd dieses Verhalten „auszutreiben“, da von einer tierschutzwidrigen Einstellung insgesamt auszugehen sei.


Hier kann man die Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz in Gänze nachlesen. 


Was bedeutet das nun?


Mit den Entscheidungen von Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht ist noch nicht darüber entschieden, ob der Betreiber seine Betriebserlaubnis zurückerlangt. Darüber wird im Hauptsacheverfahren ein Urteil gefällt.


Das dauert jedoch in der Regel Jahre. Normalerweise gilt, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, so lange das Verfahren in der Schwebe ist. Wenn die Behörde jedoch der Ansicht ist, dass zum Beispiel wie in diesem Fall das Tierwohl durch die aufschiebende Wirkung gefährdet wäre, hat sie die Möglichkeit, den Sofortvollzug anzuordnen und damit die aufschiebende Wirkung aufzuheben. Das ist hier geschehen.


Dem Reitstallbetreiber blieb noch die Chance, beim Verwaltungsgericht um Eilrechtsschutz zu ersuchen, um so bis zum endgültigen Urteil in der Hauptsache seinen Stall vorläufig weiterführen zu dürfen. Das Verwaltungsgericht und auf die Beschwerde des Reitstallbetreibers hin auch das Oberverwaltungsgericht hatten darüber zu entscheiden, welche Argumente gewichtiger sind – die des Betreibers, der sich in seiner Existenz bedroht sieht, oder die des Staates, der die Tiere schützen will. In diesem Fall sind die Verwaltungsgerichte der Argumentation der Behörden gefolgt.


Wie der Stand der Dinge im Hauptsacheverfahren ist, haben wir bei der zuständigen Behörde angefragt, jedoch noch keine Rückmeldung.


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