Eilantrag abgewiesen: Reitstallbetreiber verliert Betriebserlaubnis wegen Tierquälerei
Symbolbild, alte Pferde auf der Weide Foto: toffi-images.de Der Landkreis Trier hat dem Antragsteller die tierschutzrechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung einer Reitanlage entzogen. Begründung: dem Antragsteller fehle die „hierfür erforderliche Zuverlässigkeit“.
Gezogen und geschlagen
Konkret geht es hier um „gewaltsame Trainingsmethoden“, die dem Antragsteller vorgeworfen werden. Er soll die Pferde geschlagen und in Hyperflexions- bzw. Rollkurhaltung gezwungen haben. Mehrere Zeugen haben dies dem Veterinäramt gemeldet und es mit Fotos und Videos dokumentiert. Die Amtstierärztin stellte fest, dass es sich hier um tierschutzwidrige Methoden handele.
Im Frühjahr war der Antragsteller bereits durch das Landgericht Trier wegen Tierquälerei in zwei Fällen verurteilt worden. Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass der Stallbertreiber einem Pferd „sehr grobe Zügelhilfen gegeben und aus Rohheit mit Gewalt die mit erheblichen Schmerzen einhergehende Hyperflexion des Pferdes ohne hinreichenden Grund erzwungen“ habe. Das andere Pferde habe er „mit einer Gerte oder einem Lederzügel mehrfach wuchtig auf den Körper und den Kopf geschlagen“.
Unverhältnismäßige Entscheidung?
Dass der Landkreis ihm vor dem Hintergrund des Urteils und der Einschätzung der Amtsveterinärin die Betriebserlaubnis entzogen hat, wollte der Reitstallbetreiber nicht akzeptieren und stellte beim Verwaltungsgericht Trier einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Er begründete diesem damit, dass die Feststellung seiner Unzuverlässigkeit nicht zutreffe und zum anderen, dass der Widerruf der Erlaubnis „unverhältnismäßig“ sei. Für ihn gehe es um seine Existenz. Er sei auf die Einnahmen durch den Reitbetrieb, den er durch den Widerruf der Betriebserlaubnis nicht mehr führen dürfe, angewiesen.
Richter lehnen Antrag ab
Doch die Richter des Verwaltungsgerichts entschieden, dass der Beschluss des Landkreises rechtmäßig sei. Nach einer Prüfung im Eilverfahren kamen sie zu dem Schluss, dass der Antragsteller tatsächlich nicht über die notwendigen Voraussetzungen zur Erteilung der Betriebserlaubnis eines gewerbsmäßigen Reitstalls erfüllt, wozu die Zuverlässigkeit gehört. Der Antragsteller haben jedoch „wiederholt grob und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstoßen“. Angesichts dessen biete der Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Gewähr dafür, dass er zukünftig die Rechtsvorschriften einhalten werde und keine Gefahren für das Wohlergehen der gehaltenen Pferde bestehen werden.
Auch habe die Behörde „ermessensfehlerfrei“ über den Widerruf der Erlaubnis entschieden. Der Widerruf sei nicht unverhältnismäßig. Das Tierwohl habe „angesichts der Schwere der festgestellten Verstöße Vorrang gegenüber den privaten, vornehmlich wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers“.
Eine Existenzgefährdung des Antragstellers habe man nicht feststellen können.
Quelle: PM des Verwaltungsgerichts